AGB für Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen,

Private Veranstaltungen, Bankette und Konferenzen im TOP OF COLGONE


I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle geschlossenen Veranstaltungen, für Verträge über die Vermietung von Räumen, Flächen des TOC zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der TOC.

 

2. Es ist kein a la carte-Service möglich, sondern grundsätzlich ein im Voraus bestelltes und fest-gelegtes Menü oder Buffet.

 

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sind ausgeschlossen oder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TOC.

 

4. Die Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

5. Raummieten werden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die Höhe der Miete richtete sich nach den in den allgemeinen Informationen geltenden Tarifen sowie nach dem Zeit- und Personal-aufwand.

 

6. Nebenleistungen wie Blumendekorationen, Musik und besondere Drucke von Menükarten werden extra berechnet.

 

7. Musiker- und Künstlergagen sowie sämtliche Kosten für Unterhaltung, die wir nicht selber er-bringen, sind vom Veranstalter/Gastgeber mit uns vor der Veranstaltung abzurechnen.

 

8. Bei Festlichkeiten mit musikalischer Unterhaltung darf eine Lautstärke von 35dB(A) tagsüber und 25dB(A) nachts nicht überritten werden und ein mäßiger Einsatz von Bässen ist zu be-achten. Ein Zuwiderhandeln kann zur Einstellung der Veranstaltung führen.

 

9. Technische Geräte, wie Flipchart, Overhead-Projektor, Leinwand o. ä., stellen wir dem Veran-stalter gerne gegen eine geringe Gebühr zur Verfügung.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der TOC an den Veranstalter zustande. Die Reservierung der Räume und Fläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch die TOC für beide Seiten bindend oder falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung.

Wird die Reservierung durch einen Dritten vorgenommen, so wird dieser, ungeachtet einer wirksamen Bevollmächtigung durch den Veranstalter, Vertragspartner und haftet für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

 

2. Die TOC haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der TOC zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die TOC rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


III. Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Die TOC ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom TOC zugesagten Leistungen zu erbringen.


2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der TOC zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der TOC an Dritte. War ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung / Veranstaltung mehr als 6 Monate, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen erhöht werden.
 

3. Alle Rechnungen der TOC auf Grund eines Vertrages sind sofort ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die TOC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
 

4. Die TOC ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Sind keine Termine vereinbart, gilt grundsätzlich 50% des Mietpreises bei Vertragsabschluss und 50% des Mietpreises (Restmietpreis) bis spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung. Die Speisenpreise sowie ein Getränkeabschlag sind ebenfalls bis spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung fällig. Es gilt der Eingang bei TOC.


IV. Rücktritt und Stornierung

1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom TOC gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die TOC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 

2. Die TOC ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom TOC nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre der TOC liegen.
 

3. Die TOC hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


4. Für den Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die TOC, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzlicher oder grob fahrlässigem Verhalten der TOC zurückzuführen ist.


V. Rücktritt des Veranstalters

1. Der Rücktritt des Veranstalters bedarf der schriftlichen Form.


2. Bei Rücktritt des Veranstalters ist TOC berechtigt nachfolgend in Rechnung zustellen
● 1 die vereinbarte Miete, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist
● 2 den entgangenen Umsatz an Speisen und Getränken nach der Formel Menüpreis x Personenzahl oder Pauschale für Speisen und Getränke x Personenzahl, sind noch keine Preise diesbezüglich vereinbart dient das preiswerteste Gericht oder die preiswerteste Pauschale des Veranstaltungsangebotes als Berechnungsgrundlage


3. Die Berechnung der Stornierungsgebühren zu a. erfolgt nach nachfolgendem Schlüssel
● 1 bis 3 Monate im Voraus ist die TOC berechtigt, neben der vereinbarten Raummiete 50% des Mindestumsatzes zu berechnen.
● 2 bis 2 Monate vor Veranstaltungstermin kann die TOC neben der vereinbarten Raummiete 60% des Mindestumsatzes berechnen
● 3 bei späterem Rücktritt ist die TOC berechtigt, neben der vereinbarten Raummiete 80% des vereinbarten Mindestumsatzes zu berechnen


VI. Änderung der Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit

1. Die Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des TOC.
 

2. Wird keine Änderung der Teilnehmerzahl vorab gemeldet oder werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, bildet die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl die Abrechnungsgrundlage.
 

3. Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die TOC berechtigt, die vereinbarten Preise neu zu kalkulieren und die reservierten Räumlichkeiten zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist.
 

4. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des TOC die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das TOC zusätzlich die Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das TOC trifft ein Verschulden.


VII. Verschiedenes

1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen etc. ist dem Veranstalter und den Gästen nicht gestattet.


2. Soweit die TOC für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt die TOC von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtung frei. Der Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstalter ggf. notwendigen behördlichen
Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Zeitungsanzeigen und öffentliche Einladungen, sowie Verkaufsveranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TOC.
Die TOC hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der TOC beeinträchtigt werden, oder die TOC berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber der TOC zu.


3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der TOC bedarf deren schriftlichen Zustimmung
Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Veranstalters, sofern die TOC diese nicht zu vertreten hat.


VIII. Verlust oder Beschädigung von Sachen

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen der TOC. Die TOC übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung. Es sei denn, die TOC hat dies zu vertreten.


2. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der TOC zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die TOC ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der TOC abzustimmen.


3. Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf die TOC die Entfernung und Lagerung zulasten des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Nach Ablauf von 1 Monat nach Auffindung gehen die Gegenstände in das Eigentum der TOC bzw. Finders über. Aus den oben genannten Punkten ergibt sich keine Haftung der TOC.


IX. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der TOC. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahe kommender anderer Bestimmung. Abweichende Verabredungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


Stand 2011

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